Gebührensatzung

für die Friedhöfe des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Eckernförde - Friedhofswesen

Die Verbandsversammlung des Kirchengemeindeverbandes Eckernförde – Friedhofswesen hat am 23.03.2023 aufgrund von Art. 38 Abs. 4 9) der Verfassung der Ev. Kirche Norddeutschland in Verbindung mit § 42 der Friedhofssatzung nachstehende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

  1. Für die Benutzung der Friedhöfe des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Eckernförde – Friedhofswesen und seiner· Anlagen und Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

  1. Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder seine Anlagen und Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

§ 3 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

  1. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid). Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner schriftlich bekannt gegeben.

  2. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

  3. Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und Leistungen verweigern.

  4. Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe dazu.

  5. Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBI. 1 S. 3866, 2003 S. 61 ), die zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBI. 1 S. 1066) m. W. v. 18.Juli 2019 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.

  6. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegung nicht aufgehoben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABI. EKD S. 334, 2010 S. 296) und der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 BGBI. 1 S. 17), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBI. 1 S. 846, 854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

  7. Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 4 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

  1. Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.

  2. Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin beziehungsweise den Gebührenschuldner zu erstatten.

  3. Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 5 Verjährung der Gebühren

  1. Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 22.8 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.

§ 6 Gebührentarif

  1. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschl. ggf. Friedhofsunterhaltungsgebühren)

    1. Rasengrab (Rasenreihengrabstätte) (inkl. Rasenmähen)
      1. für Särge bis 1,20 m (Kindergrab) – für 20 Jahre – 1.375,00 Euro
      2. für Särge über 1,20 m – für 25 Jahre – 1.925,00 Euro
      3. für Urnen – für 20 Jahre – 800,00 Euro

    2. Gartengrab (Wahlgrabstätte)
      1. je Grabbreite – für 25 Jahre – 1.375,00 Euro
      2. Verlängerung pro Grabbreite und Jahr (für mind. 5 Jahre) – 55,00 Euro
      3. eingeschränktes Nutzungsrecht je Grabbreite jährlich – 27,50 Euro

    3. Kombigrab (Rasenwahlgrabstätte) (inkl. Rasenmähen)
      1. je Grabbreite – für 25 Jahre – 2.612,50 Euro
      2. Verlängerung pro Grabbreite und Jahr (für mind. 5 Jahre) – 104,50 Euro
      3. eingeschränktes Nutzungsrecht je Grabbreite jährlich – 77,00 Euro
      4. Umwandlung von Garten- in Kombigrab pro Grabbreite und Jahr – 49,50 Euro

    4. Gartengrab (Urnenwahlgrabstätte)
      1. für 2 Urnen – für 20 Jahre – 1.100,00 Euro
      2. Verlängerung pro Jahr (für mind. 5 Jahre) – 55,00 Euro
      3. eingeschränktes Nutzungsrecht je Grabbreite jährlich – 27,50 Euro

    5. Kombigrab (Rasenurnenwahlgrabstätte) (inkl. Rasenmähen)
      1. für 2 Urnen – für 20 Jahre – 1.630,00 Euro
      2. Verlängerung pro Jahr (für mind. 5 Jahre) – 81,50 Euro
      3. eingeschränktes Nutzungsrecht je Grabbreite jährlich – 54,00 Euro
      4. Umwandlung von Garten- in Kombigrab pro Grabbreite und Jahr – 26,50 Euro

    6. Steingrab (Rasenurnenwahlgrabstätte) (inkl. Einfassung und Rasenmähen)
      1. für 2 Urnen – für 20 Jahre – 1.925,00 Euro
      2. Verlängerung pro Jahr (für mind. 5 Jahre) – 96,25 Euro
      3. Ankergrund (Borby) für 1 Urne – für 20 Jahre – 1.000,00 Euro

    7. Gemeinschaftsgrab (ohne versenkte Platte)
      1. für 1 Urne – für 20 Jahre – 965,00 Euro

    8. Unter den Birken (Westerthal)
      1. für 1 Urne – für 20 Jahre – 1.200,00 Euro

    9. Anonymes Grab (Anonyme Urnenbeisetzung)
      1. für 1 Urne – für 20 Jahre – 640,00 Euro

    10. Baumgrab (Baumbestattung)
      1. Familienbaum für bis zu 5 Urnen – für 40 Jahre – 6.187,50 Euro
      2. jede weitere Urne – für 20 Jahre – 880,00 Euro
      3. Gemeinschaftsbaum für 1 Urne – für 20 Jahre – 880,00 Euro
      4. Verlängerung Gemeinschaftsbaum pro Jahr – 44,00 Euro
      5. Besondere Lage für 1 Urne – für 20 Jahre – 1.100,00 Euro
      6. Verlängerung Besondere Lage pro Jahr – 55,00 Euro

    11. Kolumbarium
      1. Urnenkammer für bis zu 2 Urnen – für 20 Jahre – 2.200,00 Euro
      2. Verlängerung pro Jahr (für mind. 5 Jahre) – 110,00 Euro
      3. Untere Kammer (altes) Kolumbarium – für 20 Jahre – 1.650,00 Euro
      4. Grabplatte – 175,00 Euro

    12. Zusätzliche Beisetzung einer Urne
      1. in einem Garten- oder Kombigrab – 412,50 Euro

    13. Zusätzliche Beisetzung eines Kleinstkindes
      1. in einem Garten- oder Kombigrab – 165,00 Euro

    14. Kindergrab (Engelstor und Engelswiese)
      1. für 1 Urne – für 10 Jahre – 82,50 Euro
      2. Verlängerung pro Jahr (für mind. 5 Jahre) – 8,25 Euro

    15. Wiedererwerb von Nutzungsrechten
      1. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs (Verlängerung) wird der Jahresbetrag der Gebühren unter b) bis f) und j) bis k) berechnet.

  2. Verwaltungsgebühren

    1. Für die Ausstellung einer Graburkunde und Überlassung der Friedhofssatzung – 33,00 Euro

    2. Für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals sowie die laufende Überwachung seiner Standsicherheit
      1. liegendes Grabmal – 38,50 Euro
      2. aufrechtstehendes Grabmal – 198,00 Euro
      3. Grabmalüberprüfung bei Verlängerung pro Grabmal und Jahr – 5,50 Euro

  3. Gebühren für die Bestattung (Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde)

    1. Für eine Erdbestattung
      1. Särge bis 1,20 m – 275,00 Euro
      2. Särge über 1,20 m – 650,00 Euro
      3. Auflösung Kolumbarium und Beisetzung der Urne – 420,00 Euro

    2. Für eine Urnenbeisetzung – 190,00 Euro

    3. Für eine Beisetzung von früh- und totgeborenen Kindern (Engelstor und Engelswiese) – 137,50 Euro

  4. Sonstige Gebühren

    1. Für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen (Pauschale Unkostenerstattung) – 440,00 Euro

    2. Für die Benutzung der Leichenhalle – 225,00 Euro

    3. Für das Herrichten
      1. einer Grabstätte pro Grabbreite – 137,50 Euro
      2. einer Urnengrabstätte pro Urnenwahlgrab – 55,00 Euro

    4. Für das Abräumen und Entsorgen von Grabmalen und Grabeinfassungen
      1. liegendes Grabmal – 60,00 Euro
      2. stehendes Grabmal einschl. Fundament mit einer Ansichtsfläche von bis zu 0,40 qm – 125,00 Euro
      3. stehendes Grabmal einschl. Fundament mit einer Ansichtsfläche von bis zu 0,90 qm – 165,00 Euro
      4. stehendes Grabmal einschl. Fundament mit einer Ansichtsfläche von über 0,90 qm – nach Aufwand

    5. Die Gebühr für das Abräumen und Entsorgen der Grabmale und Grabmalfundamente wird zum Zeitpunkt der Grabmalgenehmigung fällig. Sie wird auf schriftlichen Antrag zurückgezahlt, wenn nachgewiesen wird, dass das Grabmal anderweitig abgeräumt und entsorgt wird. Bei Grabmalgenehmigungen vor dem 01.06.2013 wird die Gebühr der Entsorgung der Grabmale und Grabmalfundamente nach Ablauf der Nutzungsfrist fällig.

  5. Gebühren für Ausgrabungen

    1. Für die Ausgrabung einer Leiche – 2.750,00 Euro

    2. Für die Ausgrabung einer Urne – 385,00 Euro

  6. Grabpflege und Erdarbeiten (Die Kosten für die Anlage und Pflege von Grabstätten sowie für die Ausführung von Erdarbeiten richten sich nach den jeweiligen ortsüblichen Preisen und Löhnen.)

§ 7 Besondere zusätzliche Leistungen

  1. Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 8 Schlussabstimmungen

  1. Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am arn Tage nach Ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

  2. Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.01.2022 außer Kraft.