Friedhofssatzung

Friedhofssatzung für die Friedhöfe des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Eckernförde
-Friedhofswesen-

Nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe m der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche hat der Vorstand des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Eckernförde Friedhofswesen in der Satzung am 26.10.2005 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

Die Friedhöfe sind die Stätten, auf denen die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Sie sind mit ihren Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Sie sind zugleich ein Ort, an denen die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.

I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck

  1. Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Eckernförder Kirchengemeinden Borby und St. Nicolai gelegenen und vom Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Eckernförde -Friedhofswesen- getragenen Friedhöfe:
    01) Kirchhof Borby
    02) Friedhof am Saxtorfer Weg
    03) Friedhof in Barkelsby
    04) Friedhof in Westerthal
    05) Friedhof Am Mühlenberg
    06) Friedhof an der Schleswiger Straße
  2. Sie dienen der Bestattung der Glieder der Kirchengemeinden sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der Kirchengemeinden Borby und St. Nicolai hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Ferner werden Personen bestattet, die vor ihrem Tode zwar außerhalb gelebt haben (z.B. in Alten- und Pflegeheimen), jedoch unmittelbar vor dem Fortzug im Bereich des Friedhofsträgers
    wohnhaft waren.
  3. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung KGVF.

§ 2 Verwaltung des Friedhofs

  1. Der Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Eckernförde -Friedhofswesen- (im folgenden KGVF genannt) ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts.
  2. Die Verwaltung der Friedhöfe richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.
  3. Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der KGVF den Friedhofsausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.
  4. Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten

  1. Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
  2. Aus besonderem Anlass kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

  1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes angemessen zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben richten, zu unterlassen.
  2. Auf den Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet,
    1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen und die von den zugelassenen Gewerbetreibenden benötigten Fahrzeuge - zu befahren,
    2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,
    3. an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,
    4. in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,
    5. Druckschriften zu verteilen,
    6. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, oder mitgebrachten Unrat auf den Friedhöfen zu entsorgen,
    7. fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
    8. zu lärmen und zu spielen
    9. Hunde unangeleint mitzubringen.
      Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und seiner Ordnung vereinbar sind.
  3. Besondere Veranstaltungen auf den Friedhöfen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
  4. Der KGVF kann weitere Regelungen für die Ordnung auf den Friedhöfen erlassen.
  5. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der KGVF kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt zuwiderhandeln, das Betreten der Friedhöfe untersagen.

§ 8 Särge und Urnen

  1. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
  2. Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische
    Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten
    Ruhefrist ermöglicht.
  3. Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särge sind der Friedhofsverwaltung
    rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen.
  4. Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
  5. Für die Bestattung in Mausoleen oder gemauerten Grüften sind nur Steinsärge, Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen,
    die luftdicht verschlossen sind.
  6. Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verabsterwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren
    Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des
    Bodens oder des Grundwassers zu verändern.

§ 9 Ruhezeit
Die allgemeine Ruhezeit beträgt:

  • 25 Jahre
  • für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre
  • für Urnen 20 Jahre.

§ 25 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten

  1. Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung und christliche Verantwortung für die
    Umwelt zeigen sollen.
  2. Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt
    werden. Das Pflanzen von Bäumen ist auf den Grabstätten nicht gestattet. Alle Gehölze werden mit der Anpflanzung kraft Gesetzes Eigentum des KGVF. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert oder beseitigt werden.
  3. Hecken dürfen nicht größer als 50 cm x 20 cm werden.

§ 26 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten

  1. Die Grabstätten müssen eine die gesamte Fläche bedeckende
    Bepflanzung erhalten und sollen durch die besondere gärtnerische Gestaltung zu einem ausgewogenen Bild des Friedhofes beitragen. Nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten können in den Gestaltungsplänen getroffen werden.
  2. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Gehölze sowie Schrittplatten und auch Grabgebinde aus künstlischen
    Werkstoff. Dasselbe gilt für Grababdeckungen mit Naturstein, Beton, Terrazzo, Teerpappe, Kunststoff o. ä.; Grabeinfassungen
    aus Naturstein werden zugelassen.

§ 27 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

  1. Für Grabmale sollen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
  2. Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe 12 cm, über 100 cm Höhe 15 cm oder die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen (z. B. besondere Verdübelung) verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals erforderlich ist.
  3. Die Breite des Grabmals darf die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiten.

§ 29 Allgemeines

  1. Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verpflichtet. Sie können entweder die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung oder zugelassene Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
  2. Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung behindernde Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
  3. Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.
  4. Ist bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlängern und sind Nutzungsberechtigte nicht vorhanden oder Angehörige zur Übernahme des Nutzungsrechts nicht bereit, so kann die Friedhofsverwaltung die Erstattung der Kosten für die Anlegung und Unterhaltung einer Rasengrabanlage bis zum Ablauf der Nutzungszeit von demjenigen verlangen, der die Bestattung veranlasst hat. Die Kostenerstattung nach Satz 1 entfällt, soweit die Grabpflege durch einen Dritten sichergestellt ist.

§ 30 Grabpflege, Grabschmuck

  1. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet.
  2. Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.
  3. Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.